Gewährleistung leicht gemacht!

Häufig wird gegenüber Handwerkern auf die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten und damit auf viel Geld verzichtet.

Die Auftraggeber nehmen an, sie müssten sowohl die Ursache des Mangels, als auch dessen Umfang genau benennen.

Nach der „Symptom“-Rechtsprechung des BGH genügt jedoch schon der Hinweis auf eine kleine Nebenfolge (Symptom) des eigentlichen Mangels nach dem Motto: „Ein tropfendes Dach ist mangelhaft, wo immer sich die Ursache auch befinden mag.“ Die spätere aufwändige Ursachenermittlung übernimmt ein gerichtlich bestellter Fachmann.

Eine kleine Durchfeuchtung an einem Balkon kann ihre Ursache in einem Fehler im Aufbau des Balkons haben, der das gesamte Gebäude betrifft. Eine kleine Durchfeuchtung in einer Tiefgarage kann ihre Ursache in Haarrissen aufgrund statischer Mängel haben. So kann ein unscheinbares Schadenbild schwerwiegende Ursachen haben. Dies nicht sofort zu überprüfen, kann zu erheblichen Folgekosten für den Auftraggeber führen. Dies nicht erkennen und bewerten zu können, wird durch diese Rechtsprechung dem „Geschädigten“ jedoch nicht zur Last gelegt.

Die „Syptom“-Rechtsprechung hat auch Folgen für die Verjährung der Mängelrechte: Die Rüge einer kleinen Durchfeuchtung auf nur einem Balkon kann selbst nach Ablauf aller Verjährungsfristen auch die Geltendmachung von Mängelrechten bezüglich aller anderen Balkone eines Hauses ermöglichen!

Daher ist gerade dort, wo es zu Erscheinungen mit unklaren und unabsehbaren Mangelursachen kommt, eine zügige Rechtsverfolgung sinnvoll.

Stand: 01.12.2016

Rechtsgebiet: Architektenrecht, Baurecht, Immobilienrecht

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