Handwerkerrechnung - zahlbar auch ohne Auftrag?

Gelegentlich wird man als Auftraggeber von unerwartet hohen Handwerkerrechnungen überrascht. Häufig liegt dies an der Durchführung von Arbeiten, zu denen nicht einmal ein Auftrag erteilt worden ist.

Eine Handwerkerrechnung kann auch dann zu bezahlen sein, wenn es keinen Auftrag zur Ausführung der Arbeiten gegeben hat. Dies gilt auch für die eigen-mächtige Erweiterung eines bestehenden Auftrages durch den Handwerker.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Arbeiten im objektiven Interesse oder mit dem mutmaßlichen Willen des ahnungslosen Auftraggebers erfolgt sind.

Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn ein Installateur bei der Montage eines WC-Beckens erkennt, dass die Verrohrung des Abflusses defekt ist und diese ohne eigenen Auftrag erneuert.

In solchen Fällen sollte der Handwerker zwar vor Arbeitsausführung die Zustimmung seines „Auftraggebers“ einholen, sein Werklohnanspruch entsteht aber auch ohne diese Zustimmung.

Stellt sich später allerdings heraus, dass die Arbeiten weder im objektiven Interesse des ahnungslosen Auftraggebers gewesen sind, noch seinem mutmaßlichen Willen entsprochen haben, kann der Handwerker zum Ersatz entstandener Schäden und unnötiger Kosten herangezogen werden. Dabei gilt: Je umfangreicher die eigenmächtig durchgeführten Arbeiten und je einfacher die Erreichbarkeit des Auftraggebers gewesen sind, desto eher können dem Auftraggeber Gegenansprüche zustehen. Dabei kann der Werklohnanspruch des Handwerkes unter Umständen vollständig entfallen.

Hat der „Auftraggeber“ die Ausführung der Arbeiten ausdrücklich abgelehnt, so ist der Handwerker selbstverständlich auch dann an diese Ablehnung gebunden, wenn die Arbeitsausführung objektiv notwendig gewesen wäre.

Die obige Rechtlage führt also nicht etwa zu dem Ergebnis, dass der Handwerker Arbeiten nach eigenem Ermessen bei Ihnen ausführen kann. Vorsicht und Kontrolle ist jedoch immer angeraten.

Stand: 01.10.2016

Rechtsgebiet: Baurecht, Immobilienrecht

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