Keine Kündigung, wenn die Mietzahlung rechtzeitig beauftragt wurde

Nach den meisten Mietverträgen hat der Mieter seine Miete bis zum dritten Werktag eines Monats eingehend auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Trifft die Miete nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein, könnte der Vermieter davon ausgehen, seinen Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlung kündigen zu können. Dies ist jedoch unzutreffend.

Der BGH hat entschieden, dass der Mieter gesetzlich lediglich dazu verpflichtet ist, seine Miete bis zum dritten Werktag eines Monats abzusenden. Wann die Miete bei üblichen oder unüblichen Banklaufzeiten auf dem Vermieterkonto eintrifft, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Mieters.

Die übliche Klausel, die den Zahlungseingang auf dem Mieterkonto bis zum dritten Werktag festlegt, ist daher unwirksam. Der Mieter wird durch diese Regelung unangemessen benachteiligt, weil ihn so das Risiko von Verzögerungen auf dem Bankweg treffen würde.

Diese Rechtsprechung führt zu dem Ergebnis, dass ein Vermieter einen Mietzahlungseingang am fünften Werktag des Monats u.U. noch als rechtzeitig erfolgt ansehen müßte. Selbst ein noch späterer Zahlungseingang führt nicht automatisch zu einem Kündigungsgrund. Sollte es zwischen den beteiligten Banken, beispielsweise durch unterschiedliche Rechenzentren, Übermittlungsverzögerungen geben, könnte sich der Mieteingang noch weiter verzögern, ohne dass dies dem Mieter zur Last gelegt werden kann.

Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges sollte daher vorher gründlich von einem erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden. Gerade im Mietrecht sollten ein Vermieter rechtssicher vorgehen, da er sonst seine Glaubwürdigkeit verlieren könnte.

Stand: 15.02.2017

Rechtsgebiet: Immobilienrecht, Mietrecht, Wohnraummietrecht

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