Verwalterhaftung für Nichtverfolgung von Mängelrechten

In vielen Kaufverträgen mit Bauträgern sind die Klauseln über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwirksam.

Damit konnten die Gewährleistungsfristen auch noch nicht anlaufen. So können Eigentümer auch noch nach Jahrzehnten allein oder als Gemeinschaft hohe Forderungen gegen den Bauträger geltend machen. Dabei sind sie häufig auf die Unterstützung ihres Verwalters angewiesen.

Dieser sollte dabei im eigenen Interesse großes Engagement zeigen, da er sonst selbst in Anspruch genommen werden könnte. Der Verwalter ist verpflichtet, regelmässige Begehungen der Wohnungseigentumsanlage durchzuführen und auf Baumängel und den möglichen Ablauf von Verjährungsfristen hinzuweisen. Darüber hinaus hat er auch auf zweckentsprechende Beschlüsse zur Rechtsverfolgung gegen den Bauträger hinzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn Verwalter und Bauträger identisch sind, der Verwalter also auf Ansprüche gegen sich selbst hinweisen muss.

Erfüllt der Verwalter diese wichtige Aufgabe schuldhaft nicht und können dadurch Ansprüche gegen den Bauträger nicht geltend gemacht werden, ist er schadenersatzpflichtig.

Im äußersten Fall könnte ein Verwalter sogar noch lange nachdem es den Bauträger nicht mehr gibt, für nicht verfolgte Mängelansprüche haftbar gemacht werden.

Diese Möglichkeiten sind für jeden Eigentümer von erheblicher Bedeutung, da so die Instandhaltungsrücklage geschont oder sogar wieder aufgefüllt werden kann. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Hausgeldes und damit auch die Rendite der Kapitalanlage.

Da der Verwalter spätestens dann, wenn ihm Fehler unterlaufen sind und es den Bauträger nicht mehr gibt, nur sehr zögerlich an der Aufbereitung des Sachverhaltes mitwirken wird, sollten Sie sich frühzeitig von einem Fachmann beraten lassen.

Stand: 01.12.2016

Rechtsgebiet: Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht

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