Wohnungsrückgabe mit ausgefallenen Farben führt zu Schadenersatz
In diesem Fall, der vom BGH entschieden worden ist, waren die Kläger als Mieter in neutral gestrichene Räumlichkeiten eingezogen. Die Schönheitsreparaturklausel war unwirksam. Bei Auszug nach nur zwei Jahren übergaben sie die Räume in rot, gelb und blau gestrichen. Der Beklagte als Vermieter mußte die Flächen mit Haftgrund und zwei weiteren Anstrichen versehen. Die Kosten verrechnete er mit der Mietsicherheit und klagte die darüber hinausgehenden Kosten ein. Die Mieter erhoben Widerklage mit dem Ziel, die verrechnete Mietsicherheit zu erhalten.
Der BGH entschied, dass die Mieter an den Vermieter Schadensersatz zu leisten hatten. Dieser war jedoch um einen Abzug „neu für alt“ zu vermindern, da die Schönheitsreparaturfristen noch nicht abgelaufen waren und der Vermieter anderenfalls eine neu renovierte Wohnung zurückerhalten hätte, obwohl er hierauf mangels wirksamer Schönheitsreparaturklausel keinen Anspruch gehabt hätte.
Nach dem BGH ist der Mieter während der Mietzeit zwar berechtigt, die Mietsache nach seinem eigenen Geschmack zu dekorieren. Dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Er verletzt jedoch seine Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietern nicht akzeptiert wird. Der Schaden des Vermieters liegt darin, dass er die für breite Kreise der Mieterschaft nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Der Vermieter hat ein Interesse, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht.
Da es bei der Frage der Farbwahl nicht um die Abnutzung der Mieträume im Laufe der Mietzeit geht, handelt es sich nicht um eine Frage der Schönheitsreparaturen.
Der Abzug „neu für alt“ ergibt sich daraus, dass die Mieter im vorliegenden Fall nicht für die Abnutzungen im Rahmen des normalen Mietgebrauchs aufkommen mußten und die auf diesen Anteil entfallenden Kosten aus dem Schadenersatzanspruch herauszurechnen waren (verkürzt nach BGH VIII ZR 416/12).
Diese BGH-Entscheidung zeigt, dass die freien Farbwahlmöglichkeiten von Mietern während des Mietverhältnisses bei Rückgabe der Mietsache nicht mehr gelten und damit, entgegen der häufig von Laien vertretenen Ansicht, nicht dazu führen, dass eine Rückgabe in „bunt“ ohne Weiteres hingenommen werden muss. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt ausserhalb der Schönheitsreparaturklauseln, die insoweit lediglich einen Einfluß auf die Höhe des Abzuges „neu für alt“ haben.
In der Praxis wird es wesentlich auf die Beurteilung der Frage ankommen, ob der vorgefundene Dekorationszustand die Weitervermietung der Wohnung erschwert. Dies ist teilweise auch eine Frage der Argumentation, die im Interesse eines erfolgreichen Verfahrens einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen werden sollte.
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