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bei Dr. Alexander v. Unwerth: Ihr Notar in Kiel
Der Notar
Der Notar ist Amtsträger und hat für die Beteiligten Regelungen zu finden, die zukünftige Rechtsstreitigkeiten vermeiden sollen. Während Richter und Rechtsanwälte bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten lösen, soll der Notar als Teil der vorsorgenden Rechtspflege das Entstehen von Streitigkeiten verhindern.
Obwohl regelmäßig nur Richter in der Lage sind, vollstreckbare Entscheidungen zu treffen, ist dem Notar Vergleichbares möglich: So können in einem notariellen Vertrag Regelungen aufgenommen werden, bei denen sich die Beteiligten der Vollstreckung unterwerfen. Soweit die gemeinsam vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die notarielle Urkunde ohne weiteres Gerichtsverfahren sofort als Vollstreckungstitel dienen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann also sofort ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
In Schleswig-Holstein sind Notare gleichzeitig zwingend Rechtsanwälte. Sie sind gesetzlich Notare im Nebenberuf. Trotz dieses beruflichen Zusammenhangs, hat der Notar klar zu unterscheiden, ob er als Notar oder als Rechtsanwalt handelt: Während Rechtsanwälte Parteivertreter sind und somit nur ihren Mandanten zur Treue verpflichtet sind, ist der Notar zur absoluten Neutralität verpflichtet. Der Notar hat alle Beteiligte ordnungsgemäß und vollständig über sämtliche Umstände des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts zu belehren und aufzuklären. Insoweit ähnelt die Position des Notars wieder der Position eines Richters.
Der Notar ist an zahlreiche gesetzliche und standesrechtliche Verpflichtungen gebunden.
So hat er im Rahmen einer Beurkundung darauf zu achten, dass er nicht tätig wird, wenn er oder andere Rechtsanwälte aus seiner Kanzlei in dem konkreten Fall bereits für eine Seite tätig geworden sind. Dies nennt sich „Vorbefassung“. Gleiches gilt, wenn es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die den Notar selbst oder beispielsweise Angehörige von ihm begünstigen könnten. Der Notar muss seine notarielle Tätigkeit in dem Moment verweigern, wo er objektiv und subjektiv nicht in der Lage ist, seine Unparteilichkeit zu wahren.
Soweit allerdings solche Hinderungsgründe nicht vorliegen und das vorzunehmende Rechtsgeschäft auch nicht rechtswidrig ist, ist der Notar im Rahmen seiner Urkundsgewährungspflicht gesetzlich verpflichtet, seinen notariellen Pflichten gegenüber jedem möglichen Beteiligten nachzukommen. Ein freies Ablehnungsrecht besteht nicht.
Der Notar und der Immobilienkaufvertrag
Eines der wichtigsten Geschäfte im Leben eines Menschen ist der Kauf einer Immobilie. Dabei kann es sich um den Kauf eines unbebauten Grundstückes, eines Einfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch größerer Immobilien handeln.
Der Notar und der Überlassungsvertrag
Häufig beabsichtigen Immobilieneigentümer, ihr Eigentum bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder oder andere Personen zu übergeben. Hintergrund sind dabei in der Regel steuerliche Aspekte oder aber Fragen der persönlichen Versorgung im Pflegefall.
Der Notar und die Grundschuld
Insbesondere bei Immobilienfinanzierungen verlangen die finanzierenden Banken entsprechende Absicherung für ihre Kredite. Aufgrund der Werthaltigkeit und der Sicherheit für die Banken ist dabei die Grundschuld das wichtigste Sicherungsmittel.
Der Notar im Erbrecht
Im Erbrecht ist der Notar überwiegend mit der Erstellung von Testamenten, dem Beantragen vor Erbscheinen und dem Abschluss von Erbauseinandersetzungsvereinbarungen befasst.
Der Notar und der Pflichtteil
Für die Errichtung eines Testaments mit Hilfe eines Notars ist das Pflichtteilsrecht von überragender Bedeutung.
Der Notar und das Testament
Häufig wird die Frage gestellt, ob ein Testament mit einem Notar oder aber privatschriftlich errichtet werden sollte.
Der Notar und besondere Erben
Immer wieder kommt es vor, dass die in Aussicht genommenen Erben die Vorteile ihrer Erbschaft durch Besonderheiten in ihrer persönlichen Situation verlieren könnten.
Der Notar und die Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Vom Grundsatz ist die Erbengemeinschaft auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet.
Der Notar und die Erbauseinandersetzung
Für den Abschluss eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages wird eine Vermittlung durch einen Notar durchgeführt.
Der Notar und die Scheidung im Erbrecht
Immer häufiger sind bei der Errichtung von Testamenten auch frühere Ehegatten oder Kinder aus früheren Ehen zu berücksichtigen.
Der Notar und der Ehevertrag
Zukünftige Ehegatten schließen einen Ehevertrag, um verbindliche Regelungen für den Fall einer möglichen Trennung oder Scheidung zu treffen.
Der Notar und das Gesellschaftsrecht
Auch im Gesellschaftsrecht hat der Notar eine große Verantwortung wahr zu nehmen.
Häufige Fragen zum Thema „Der Notar“
Ist ein Notar ein Rechtsanwalt?
Ein Notar ist immer Volljurist, aber nur in einigen Bundesländern auch Rechtsanwalt. Während in Hamburg ein Notar ein sogenannter „Nur-Notar“ ist, ist er in Schleswig-Holstein Anwaltsnotar. Damit ist er sowohl Rechtsanwalt als auch Notar. Offiziell wird das Notariat von dem Rechtsanwalt lediglich im Nebenberuf ausgeübt. Faktisch dürfte die Notariatstätigkeit aber auch in diesen Fällen mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ausmachen.
Was kostet ein Notar?
Die Kosten für die Tätigkeit des Notars richten sich nach dem GNotKG. Dies ist die zwingende Gebührenordnung für Notare. Von den dort festgelegten Gebühren darf ein Notar nicht abweichen. Spielräume bestehen für ihn nicht. Die Dienstaufsicht für Notare überprüft dabei regelmäßig, ob der Notar seine Rechnung ordnungsgemäß erstellt hat. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Nachberechnung. Zudem kann der Notar in solchen Fällen sein Amt verlieren.
Kann man über die Kosten des Notars verhandeln?
Da die Kostenberechnungen des Notars zwingend an die Regelung des GNotKG gebunden sind, bestehen für den Notar keinerlei Verhandlungsspielräume. Die Notaraufsicht prüft in regelmäßigen Abständen die Rechnungen der Notare. Sollte es dabei zu Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen kommen, kommt es nicht nur zu einer Nachberechnung, sondern der Notar kann auch sein Amt verlieren.
Was darf ein Notar nicht?
Ein Notar darf keine Sachverhalte oder Erklärungen beurkunden, durch die er, eine ihm nahestehende Person oder aber beruflich mit ihm verbundene Personen einen Vorteil erlangen könnten. Dies würde dem Grundsatz der Neutralität des Notars widersprechen. Sollte der Notar dennoch eine solche Beurkundung vornehmen, könnte es zu einem Amtsenthebungsverfahren kommen.
Wie erkenne ich einen guten Notar?
Ein guter Notar wird genau erforschen, was die bei ihm erschienenen Personen genau wünschen. Nachdem dies geschehen ist, wird er sie auch umfangreich darüber beraten, was aus rechtlicher Sicht zu veranlassen ist, um diese Ziele bestmöglich umzusetzen. Er wird dabei auch auf Risiken hinweisen und auch abklären, ob die Beteiligten alle denkbaren Nebenwirkungen der beabsichtigten Beurkundung erkannt haben. Dies ist zwar auch für die Beteiligten ein erheblicher zeitlicher Aufwand und wirkt gegebenenfalls etwas kleinteilig, ist aber im Rahmen einer Rundumberatung zwingend erforderlich.
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