Herzlich willkommen

bei Dr. Alexander v. Unwerth: Ihr Notar in Kiel

Der Notar

Der Notar ist Amtsträger und hat für die Beteiligten Regelungen zu finden, die zukünftige Rechtsstreitigkeiten vermeiden sollen. Während Richter und Rechtsanwälte bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten lösen, soll der Notar als Teil der vorsorgenden Rechtspflege das Entstehen von Streitigkeiten verhindern.

Obwohl regelmäßig nur Richter in der Lage sind, vollstreckbare Entscheidungen zu treffen, ist dem Notar Vergleichbares möglich: So können in einem notariellen Vertrag Regelungen aufgenommen werden, bei denen sich die Beteiligten der Vollstreckung unterwerfen. Soweit die gemeinsam vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die notarielle Urkunde ohne weiteres Gerichtsverfahren sofort als Vollstreckungstitel dienen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann also sofort ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

In Schleswig-Holstein sind Notare gleichzeitig zwingend Rechtsanwälte. Sie sind gesetzlich Notare im Nebenberuf. Trotz dieses beruflichen Zusammenhangs, hat der Notar klar zu unterscheiden, ob er als Notar oder als Rechtsanwalt handelt: Während Rechtsanwälte Parteivertreter sind und somit nur ihren Mandanten zur Treue verpflichtet sind, ist der Notar zur absoluten Neutralität verpflichtet. Der Notar hat alle Beteiligte ordnungsgemäß und vollständig über sämtliche Umstände des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts zu belehren und aufzuklären. Insoweit ähnelt die Position des Notars wieder der Position eines Richters.

Der Notar ist an zahlreiche gesetzliche und standesrechtliche Verpflichtungen gebunden.

So hat er im Rahmen einer Beurkundung darauf zu achten, dass er nicht tätig wird, wenn er oder andere Rechtsanwälte aus seiner Kanzlei in dem konkreten Fall bereits für eine Seite tätig geworden sind. Dies nennt sich „Vorbefassung“. Gleiches gilt, wenn es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die den Notar selbst oder beispielsweise Angehörige von ihm begünstigen könnten. Der Notar muss seine notarielle Tätigkeit in dem Moment verweigern, wo er objektiv und subjektiv nicht in der Lage ist, seine Unparteilichkeit zu wahren.

Soweit allerdings solche Hinderungsgründe nicht vorliegen und das vorzunehmende Rechtsgeschäft auch nicht rechtswidrig ist, ist der Notar im Rahmen seiner Urkundsgewährungspflicht gesetzlich verpflichtet, seinen notariellen Pflichten gegenüber jedem möglichen Beteiligten nachzukommen. Ein freies Ablehnungsrecht besteht nicht.

Der Notar und der Immobilienkaufvertrag

Eines der wichtigsten Geschäfte im Leben eines Menschen ist der Kauf einer Immobilie. Dabei kann es sich um den Kauf eines unbebauten Grundstückes, eines Einfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch größerer Immobilien handeln.

Details lesen
Der Notar und der Überlassungsvertrag

Häufig beabsichtigen Immobilieneigentümer, ihr Eigentum bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder oder andere Personen zu übergeben. Hintergrund sind dabei in der Regel steuerliche Aspekte oder aber Fragen der persönlichen Versorgung im Pflegefall.

Details lesen
Der Notar und die Grundschuld

Insbesondere bei Immobilienfinanzierungen verlangen die finanzierenden Banken entsprechende Absicherung für ihre Kredite. Aufgrund der Werthaltigkeit und der Sicherheit für die Banken ist dabei die Grundschuld das wichtigste Sicherungsmittel.

Details lesen
Der Notar im Erbrecht

Im Erbrecht ist der Notar überwiegend mit der Erstellung von Testamenten, dem Beantragen vor Erbscheinen und dem Abschluss von Erbauseinandersetzungs­verein­barungen befasst.

Details lesen
Der Notar und der Pflichtteil

Für die Errichtung eines Testaments mit Hilfe eines Notars ist das Pflichtteilsrecht von überragender Bedeutung.

Details lesen
Der Notar und das Testament

Häufig wird die Frage gestellt, ob ein Testament mit einem Notar oder aber privatschriftlich errichtet werden sollte.

Details lesen
Der Notar und besondere Erben

Immer wieder kommt es vor, dass die in Aussicht genommenen Erben die Vorteile ihrer Erbschaft durch Besonderheiten in ihrer persönlichen Situation verlieren könnten.

Details lesen
Der Notar und die Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Vom Grundsatz ist die Erbengemeinschaft auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet.

Details lesen
Der Notar und die Erbauseinandersetzung

Für den Abschluss eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages wird eine Vermittlung durch einen Notar durchgeführt.

Details lesen
Der Notar und die Scheidung im Erbrecht

Immer häufiger sind bei der Errichtung von Testamenten auch frühere Ehegatten oder Kinder aus früheren Ehen zu berücksichtigen.

Details lesen
Der Notar und der Ehevertrag

Zukünftige Ehegatten schließen einen Ehevertrag, um verbindliche Regelungen für den Fall einer möglichen Trennung oder Scheidung zu treffen.

Details lesen
Der Notar und das Gesellschaftsrecht

Auch im Gesellschaftsrecht hat der Notar eine große Verantwortung wahr zu nehmen.

Details lesen

Häufige Fragen zum Thema „Der Notar“

Ist ein Notar ein Rechtsanwalt?

Ein Notar ist immer Volljurist, aber nur in einigen Bundesländern auch Rechtsanwalt. Während in Hamburg ein Notar ein sogenannter „Nur-Notar“ ist, ist er in Schleswig-Holstein Anwaltsnotar. Damit ist er sowohl Rechtsanwalt als auch Notar. Offiziell wird das Notariat von dem Rechtsanwalt lediglich im Nebenberuf ausgeübt. Faktisch dürfte die Notariatstätigkeit aber auch in diesen Fällen mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ausmachen.

Die Kosten für die Tätigkeit des Notars richten sich nach dem GNotKG. Dies ist die zwingende Gebührenordnung für Notare. Von den dort festgelegten Gebühren darf ein Notar nicht abweichen. Spielräume bestehen für ihn nicht. Die Dienstaufsicht für Notare überprüft dabei regelmäßig, ob der Notar seine Rechnung ordnungsgemäß erstellt hat. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Nachberechnung. Zudem kann der Notar in solchen Fällen sein Amt verlieren.

Da die Kostenberechnungen des Notars zwingend an die Regelung des GNotKG gebunden sind, bestehen für den Notar keinerlei Verhandlungsspielräume. Die Notaraufsicht prüft in regelmäßigen Abständen die Rechnungen der Notare. Sollte es dabei zu Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen kommen, kommt es nicht nur zu einer Nachberechnung, sondern der Notar kann auch sein Amt verlieren.

Ein Notar darf keine Sachverhalte oder Erklärungen beurkunden, durch die er, eine ihm nahestehende Person oder aber beruflich mit ihm verbundene Personen einen Vorteil erlangen könnten. Dies würde dem Grundsatz der Neutralität des Notars widersprechen. Sollte der Notar dennoch eine solche Beurkundung vornehmen, könnte es zu einem Amtsenthebungsverfahren kommen.

Ein guter Notar wird genau erforschen, was die bei ihm erschienenen Personen genau wünschen. Nachdem dies geschehen ist, wird er sie auch umfangreich darüber beraten, was aus rechtlicher Sicht zu veranlassen ist, um diese Ziele bestmöglich umzusetzen. Er wird dabei auch auf Risiken hinweisen und auch abklären, ob die Beteiligten alle denkbaren Nebenwirkungen der beabsichtigten Beurkundung erkannt haben. Dies ist zwar auch für die Beteiligten ein erheblicher zeitlicher Aufwand und wirkt gegebenenfalls etwas kleinteilig, ist aber im Rahmen einer Rundumberatung zwingend erforderlich.

Kontakt

Geben Sie Ihre Kontaktdaten bitte möglichst vollständig ein! Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen!

Adresse

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Alexander v. Unwerth

Eckernförder Str. 319
24119 Kiel-Kronshagen
Tel. 0431 / 300 377 41
E-Mail info@unwerth.de

Zum Routenplaner

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 bis 13.00 Uhr

Weitere nach Vereinbarung.