Bau- und Werkvertragsrecht: Die Abnahme
Üblicherweise enden Verjährungsfristen im Rahmen der „Silvesterverjährung“ am 31.12. eines Jahres. Gewährleistungsrechte des Werkvertrages verjähren jedoch taggenau. Es ist also erforderlich, sich das Abnahmedatum und damit auch das Datum des Verjährungszeitpunktes zu merken!
Weiterhin ist zwischen der hier behandelten rechtlichen Abnahme und der technischen Abnahme zu unterscheiden.
Bei der technischen Abnahme werden die technischen Gegebenheiten des Werkes geprüft. Dies wird häufig im Rahmen des Architektenvertrages vom betreuenden Architekten übernommen.
Bei der rechtlichen Abnahme nimmt der Auftraggeber das Werk entgegen und billigt es rechtsverbindlich als vertragsgemäß. Daher kann diese Abnahme außer dem Auftraggeber nur eine ausdrücklich bevollmächtigte Person übernehmen. Der typische Architektenvertrag enthält diese Vollmacht nicht!
Bei der Abnahme ist jeder bekannte oder erkennbare Mangel zu protokollieren. Die Abnahme sollte nur unter Vorbehalt der Beseitigung dieser Mängel unterzeichnet werden. Mängel, die bekannt oder erkennbar gewesen sind, aber nicht ausdrücklich vorbehalten worden sind, gelten anderenfalls als gebilligt und müssen nicht mehr behoben werden!
Es gibt unterschiedliche Arten der Abnahme:
Die förmliche Abnahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie zeichnet sich durch eine gemeinsame Objektbegehung und die Aufnahme eines gemeinsamen Protokolls aus. Diese Form der Abnahme sollte stets bei Abschluss des Bauvertrages vereinbart werden! Dies dient der Beweissicherung und kann zudem vermeiden, dass eine der beiden folgenden Abnahmeformen gilt!
Die konkludente (stillschweigende) Abnahme ist eine Abnahme die erfolgt, weil das Verhalten des Auftraggebers als Abnahmeerklärung ausgelegt wird. Die konkludente Abnahme erfolgt beispielsweise mit Ablauf einer bestimmten Zeit nach Einzug oder Benutzung, ohne dass vom Auftraggeber Mängel gerügt werden.
Insbesondere bei VOB-Bauverträgen kommt auch eine fiktive Abnahme in Betracht. Dabei führt der Ablauf einer kurzen Frist unabhängig von einer Handlung des Auftraggebers gesetzlich zu einer Abnahme!
Um die daraus folgenden Probleme zu vermeiden, liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, bei Vertragsabschluss eine förmliche schriftliche Abnahme zu vereinbaren.
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