Baurecht in Kiel

Dr. Alexander v. Unwerth: Ihr Rechtsanwalt in Kiel für Baurecht

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Ihr Anwalt für Bauverträge und Baumängel

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt privates Baurecht unterstütze ich private Bauherren in Kiel und Schleswig-Holstein bei der rechtlichen Absicherung ihrer Bauprojekte. Das Baurecht regelt die Beziehungen zwischen Bauherren und Bauunternehmen, insbesondere im Hinblick auf Bauverträge, Baumängel und weitere rechtliche Herausforderungen, die bei Bauvorhaben auftreten können.

Typische rechtliche Fragen im Baurecht

Bauvorhaben sind oft komplex und werfen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Häufig entstehen Probleme in den folgenden Bereichen:

  • Leistungsumfang: Klärung der vertraglich festgelegten Bauleistungen und deren korrekte Erfüllung.
  • Gewährleistungsrechte: Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Baumängeln oder mangelhafter Bauausführung.
  • Sicherheiten im Bauvertrag: Absicherung der Zahlungen durch Bürgschaften oder Sicherungseinbehalte.
  • Bauzeitenverlängerung: Ihre Rechte bei Verzögerungen des Bauvorhabens.
  • Insolvenz von Bauunternehmen: Handlungsmöglichkeiten bei Insolvenz des Bauunternehmens oder Bauherrn.

Baumängel – Ihr Anwalt in Kiel unterstützt

Baumängel stellen häufig einen zentralen Streitpunkt dar. Diese können in Form von schlechter Bauausführung, minderwertigen Materialien oder unzureichender Arbeit auftreten. Ich setze mich dafür ein, dass Sie als Bauherr Ihre Rechte durchsetzen können und unterstütze Sie dabei, Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder Minderungen geltend zu machen.

Rechtliche Beratung bei allen Fragen rund ums Baurecht

Die Komplexität eines Bauprojekts kann viele weitere rechtliche Fragestellungen mit sich bringen. Ob es um die Gestaltung von Bauverträgen, Streitigkeiten während der Bauphase oder die rechtliche Absicherung gegen Risiken geht – ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für Baurecht in Kiel zur Seite. Mein Ziel ist es, Ihnen dabei zu helfen, Ihr Bauvorhaben rechtssicher und erfolgreich umzusetzen.

Häufige Fragen zum Thema Baurecht

Was ist ein Baumangel?

Zunächst ein Baumangel nur eine Abweichung des tatsächlichen Bauwerks von der vertraglich vereinbarten Baubeschreibung. Darüber hinaus liegen Baumängel auch dann vor, wenn unabhängig davon, das Bauwerk nicht verwendet werden kann, wie geplant oder von anerkannten Regeln der Technik abgewichen worden ist, beispielsweise üblichen Schallschutzstandards, selbst wenn diese höher sind, als in der entsprechenden DIN festgelegt.

Gewährleistungsrechte bei Baumängeln verjähren gesetzlich 5 Jahre nach Abnahme. Sind Mängel arglistig verschwiegen worden, verjähren die Schadenersatzansprüche drei Jahre nach Kenntnis der gesamten Umstände, spätestens jedoch nach 10 Jahren.

Arglistig verschwiegen sind Mängel, deren Vorhandensein dem Bauunternehmer bei Abnahme bekannt waren oder grob fahrlässig unbekannt waren. Dies gilt auch für Umstände, von denen der Bauunternehmer wissen musste, dass diese für die Nutzung des Bauwerks oder nach den Vorstellungen des Bauherrn für diesen von Bedeutung sind.

Grundsätzlich können arglistig verschwiegene Mängel, also Schadenersatzansprüche bis zu 3 Jahre nach Kenntniserlangung von den Umständen geltend gemacht werden, längstens bis zu 10 Jahre nach Abnahme.

Zunächst sollten die Baumängel beschrieben und mit aussagekräftigen Photos dokumentiert werden. Es genügt die Beschreibung des Mangels.

Diese Dokumentation wird dann mit Datum und Absenderangabe möglichst per Einschreiben an den Bauunternehmer geschickt, verbunden mit der Aufforderung, diese Mängel innerhalb einer angemessenen, ausdrücklich benannten Frist zu beseitigen.

Mängel nach Abnahme sind Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht bekannt gewesen sind, sondern sich erst danach gezeigt haben.

Bezüglich der Gewährleistungsrechte zählen hierzu auch die Mängel, die bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten worden sind.

Nicht hierzu gehören Mängel, die bei der Abnahme bekannt waren und vielleicht sogar mehr bemängelt worden sind, bei der Abnahme aber nicht ausdrücklich vorbehalten worden sind. Bei der Abnahme müssen bekannte Mängel ausdrücklich aufgenommen werden, auch wenn sie immer wieder reklamiert worden sind. Anderenfalls geltend diese Mängel als akzeptiert.

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