Bauträgerrecht in Kiel
Dr. Alexander v. Unwerth: Ihr Rechtsanwalt in Kiel für Bauträgerrecht
Kontakt aufnehmenIhr Anwalt für rechtliche Sicherheit beim Grundstücks- und Gebäudekauf
Das Bauträgerrecht kommt zum Tragen, wenn zwischen Bauherrn und Bauträger ein Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes sowie den gleichzeitigen Kauf eines Grundstücks abgeschlossen wird. Ein typisches Beispiel ist der Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung.
Neben den allgemeinen baurechtlichen Regelungen sind beim Bauträgerrecht auch folgende Rechtsgebiete von Bedeutung:
- Grundstückskaufrecht: Klärung der Rechte und Pflichten beim Grundstückserwerb.
- Makler- und Bauträgerverordnung: Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Bauträger.
- Wohnungseigentumsrecht: Berücksichtigung der speziellen Regelungen für Eigentumswohnungen.
Komplexität und Risiken im Bauträgerrecht
Das Bauträgerrecht gilt als eines der anspruchsvollsten Rechtsgebiete im Baurecht. Aufgrund der oft hohen Kosten sind die wirtschaftlichen Risiken für Bauherren besonders hoch. Häufige Probleme ergeben sich in Bezug auf:
- Zahlungspläne: Sicherstellung einer fairen und transparenten Zahlungsstruktur.
- Abnahmeregelungen: Klärung der Bedingungen für die Abnahme des Bauwerks.
- Insolvenzen des Bauträgers: Umgang mit finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers.
Umfassende rechtliche Beratung in Kiel
Mit langjähriger Erfahrung im Bauträgerrecht biete ich Ihnen eine umfassende Beratung und Unterstützung an. Als Anwalt für Bauträgerrecht in Kiel helfe ich Ihnen, rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und Ihr Bauvorhaben sicher zu gestalten. Vertrauen Sie auf professionelle Unterstützung, um mögliche Konflikte zu vermeiden und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
Häufige Fragen zum Thema Bauträgerrecht
Wie werden Mängel gegen den Bauträger geltend gemacht?
Mängel am Sondereigentum werden von dem Sondereigentümer geltend gemacht.
Mängel am Gemeinschaftseigentum sollten, soweit eine Mangelbeseitigung und keine Rückabwicklung des Vertrages gewünscht wird, grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Bleibt diese untätig, kann eine Mangelbeseitigung auch von einzelnen Sondereigentümern verlangt werden, jedoch nur für die Gemeinschaft.
Zunächst sollten die Baumängel beschrieben und mit aussagekräftigen Photos dokumentiert werden. Es genügt die Beschreibung des Mangels.
Diese Dokumentation wird dann mit Datum und Absenderangabe möglichst per Einschreiben an den Bauunternehmer geschickt, verbunden mit der Aufforderung, diese Mängel innerhalb einer angemessenen, ausdrücklich benannten Frist zu beseitigen.
Wie lange können Mängel gegen den Bauträger geltend gemacht werden?
Grundsätzlich gelten die üblichen Verjährungsfristen von 5 Jahren für Gewährleistungsrechte und 3 Jahren ab Kenntnis bis höchstens 10 Jahre nach Abnahme für arglistig verschwiegene Mängel.
Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann der Bauträger jedoch zeitlich unbegrenzt haften, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwirksam war, weil der Sondereigentümer von der Abnahme ausgeschlossen war, weil diese von dem Erstverwalter, einem Sachverständigen etc. ohne den Sondereigentümer durchgeführt werden sollte.
Wer kann Mängel am Sondereigentum geltend machen?
Baumängel am Sondereigentum können nur von den betroffenen Sondereigentümern geltend gemacht werden.
Wer kann Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machen?
Mängel am Gemeinschaftseigentum sollten, soweit eine Mangelbeseitigung und keine Rückabwicklung des Vertrages gewünscht wird, grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Bleibt diese untätig, kann eine Mangelbeseitigung auch von einzelnen Sondereigentümern verlangt werden, jedoch nur für die Gemeinschaft.
Wie lange können Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht werden?
Grundsätzlich gelten die üblichen Verjährungsfristen von 5 Jahren für Gewährleistungsrechte und 3 Jahren ab Kenntnis bis höchstens 10 Jahre nach Abnahme für arglistig verschwiegene Mängel.
Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann der Bauträger jedoch zeitlich unbegrenzt haften, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwirksam war, weil der Sondereigentümer von der Abnahme ausgeschlossen war, weil diese von dem Erstverwalter, einem Sachverständigen etc. ohne den Sondereigentümer durchgeführt werden sollte.
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