Die Instandhaltungsrücklage und ihre ordnungsgemäße Verwendung
Zum Schutz der Wohnungseigentümer hat der BGH klare Regeln über die Darstellung der Instandhaltungsrücklage aufgestellt:
Jeder Eigentümer soll selbst und ohne besondere Fachkenntnisse in der Lage sein, aus der Jahresabrechnung sofort die Höhe und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage erkennen zu können.
Die „Ist“-Rücklage ergibt sich dabei aus einer Übersicht der tatsächlichen Zahlungsflüsse.
Daneben ist aber auch eine Darstellung der „Soll“-Rücklage erforderlich. Diese zeigt, wie hoch die Rücklage sein würde, wenn sämtliche Eigentümer ihre Zahlungen vollständig erbracht hätten.
Um Differenzen zwischen der „Ist“- und der „Soll“-Rücklage nachvollziehen zu können, ist auch eine Saldenliste beizufügen. Aus dieser geht hervor, welche Eigentümer wieviel auf die Instandhaltungsrücklage hätten zahlen müssen und wie hoch ihre tatsächliche Zahlung gewesen ist.
Ohne eine solche Darstellung ist die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage für den einzelnen Eigentümer nicht nachvollziehbar. Dadurch kann die gesamte Jahresabrechnung ungültig werden.
Diese Darstellung ist ein Teil der Gesamtabrechnung, nicht der Einzelabrechnungen. Außerdem sollten darauf geachtet werden, dass die Saldenliste tatsächlich nur die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage, nicht nur die Zahlung auf Instandhaltungsrücklage und allgemeines Hausgeld, also die Gesamtzahlungsverpflichtung, darstellt. Wird nur die Gesamtzahlungspflicht der Gesamtzahlung gegenübergestellt, können die Eigentümer nicht erkennen, wieviel direkt in die Instandhaltungsrücklage geflossen ist.
Jeder Eigentümer sollte daher im eigenen Interesse seine Jahresabrechnung von einem Spezialisten überprüfen lassen. Nur so kann er vor bösen Überraschungen sicher sein.
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