Keine Angst vor Privatgutachten

Häufig wird eine Forderung nicht verfolgt, weil Unsicherheit über die wirklichen Ursachen eines Schadens besteht.

Die Beauftragung eines Privatgutachtens scheint zu kostenträchtig und risikoreich zu sein. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines Rechtsstreits durchaus erstattungsfähig sein können.

Zwar hat jede Partei ihre Rechte und Pflichten eigenverantwortlich zu prüfen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Kosten eines Privatgutachtens können bei erfolgreichem Verfahrensverlauf aber dennoch als Prozeßkosten erstattet werden. Dafür muss die Einholung des Gutachtens nur objektiv notwendig gewesen sein, um den tatsächlichen Sachverhalt, also die erforderlichen Tatsachen und Zusammenhänge zu ermitteln. Liegt diese Voraussetzung vor, kommt es nicht einmal darauf an, ob das Privatgutachten im Prozeß tatsächlich verwendet worden ist.

Auch in einem laufenden Verfahren können die Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig sein. Kann auf Grund fehlender eigener Fachkunde der Vortrag eines fachlich weit überlegenen Gegners nicht überprüft werden, kann nur durch die Einholung eines Privatgutachtens wieder das notwendige und gesetzlich geschützte Gleichgewicht zwischen den Parteien hergestellt werden.

Grundsätzlich können also gute Aussichten für die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens bestehen. Wollen Sie Ihre Forderungen also nur aus dem Grunde nicht geltend machen, weil Sie hohe Gutachterkosten fürchten, sollten Sie sich vorher von einem Spezialisten beraten lassen

Stand: 01.10.2016

Rechtsgebiet: Architektenrecht, Baurecht, Immobilienrecht

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