Bau- und Werkvertragsrecht: Der Mangel

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt einen Mangel voraus. Es ist allerdings häufig unklar, ob und wann tatsächlich ein Mangel vorliegt.

Das Gesetz definiert den Mangel als Abweichung der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber etwas Besseres bekommen hat als vereinbart war oder ob das Werk trotz des Mangels ordnungsgemäß funktioniert. Wurde also die Pflasterung einer Zufahrt mit Betonsteinen beauftragt, liegt ein Mangel auch dann vor, wenn die Ausführung mit sehr viel hochwertigeren Granitsteinen erfolgt ist.

Ein Mangel kann aber auch vorliegen, obwohl die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht worden ist. Dies ist der Fall, wenn sich das Werk trotz vertragsgerechter Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, nicht die übliche Beschaffenheit aufweist oder schlichtweg seine Funktion nicht erfüllt.

Das Werk entspricht nicht der vertraglich vorausgesetzten Verwendung, wenn sich aus den Umständen eine Voraussetzung ergibt, die nicht in der vertraglichen Leistungsbeschreibung enthalten ist. Wurde die Pflasterung einer Grundstücksauffahrt beauftragt, sollte diese in der Regel ohne Absenkungen durch PKW befahrbar sein. Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass der Auftraggeber die Auffahrt mit einem schweren Wohnmobil befahren möchte, wäre die übliche Ausführung mangelhaft, da sie für die Last des Wohnmobils nicht stark genug ist.

Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. In dem Beispielsfall der Pflasterung einer Zufahrt läge also ein Mangel vor, wenn der Weg zwar gepflastert ist, ein Befahren mit einem PKW aber nicht möglich wäre.

Zusätzlich muss auch die beabsichtigte Funktion erfüllt sein. Hat ein Heizungsunternehmen also für ein Haus eine Heizungsanlage zu erstellen und an ein vorhandenes Blockheizkraftwerk anzuschließen, sollte das Haus im Ergebnis warm werden. Bleibt das Haus kalt, weil die vertragsgerechte Heizungsanlage nicht mit dem Heizkraftwerk zusammenarbeitet, liegt ein Mangel der Heizung vor.

Häufig wenden Auftragnehmer ein, dass es sich bei Mängeln lediglich um „Bagatellen“ oder „optische Mängel“ handeln würde und daher keine Mängel vorlägen. Trotzdem handelt es sich rechtlich um Mängel!

Grundsätzlich kann also häufiger von einem Mangel ausgegangen werden, als es zunächst den Anschein hat. Die Folge dieses Mangels richtet sich dann nach den werkvertraglichen Gewährleistungsrechten.

Stand: 01.11.2021

Rechtsgebiet: Baurecht

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Bau- und Werkvertragsrecht: Der Bauträgervertrag

Der Bauträgervertrag kombiniert den Bauvertrag mit einem Kaufvertrag. Der Bauträger verpflichtet sich, dem Erwerber ein Bauwerk errichten.

Mehr lesen

Bau- und Werkvertragsrecht: Der Architektenvertrag

Möchte ein Bauherr ein Eigenheim errichten, wird er häufig einen Architekten beauftragen. Dieser übernimmt je nach vereinbartem Leistungsumfang nur die Planung oder aber auch die gesamte Bauüberwachung.

Mehr lesen

Bau- und Werkvertragsrecht: Sicherheiten

Bauvorhaben sind kostenintensiv und langandauernd. Damit besteht auch die Gefahr, dass der Bauunternehmer in die Insolvenz geht, bevor alle Arbeiten einschließlich der Gewährleistungsarbeiten abgeschlossen sind.

Mehr lesen

Kontakt

Geben Sie Ihre Kontaktdaten bitte möglichst vollständig ein! Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen!

Adresse

Sophienblatt 57
24114 Kiel
Tel. 0431 / 6602685
E-Mail info@unwerth.de

Zum Routenplaner

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 bis 13.00 Uhr

Weitere nach Vereinbarung.