Bau- und Werkvertragsrecht: Die Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung ist einer der wichtigsten Begriffe des Werkvertragsrechts. Aus deren Inhalt ergibt sich die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt oder aber ein Handwerker einen Anspruch auf einen Nachtrag geltend machen kann.

Bei einer Leistungsbeschreibung wird in den Grundformen zwischen der funktionalen Leistungsbeschreibung und dem detaillierten Leistungsverzeichnis unterschieden. Bei der funktionalen Leistungsbeschreibung wird ein funktionaler Erfolg vereinbart, beispielsweise die Errichtung eines Bades. Damit ist der vertraglich vereinbarte Erfolg eingetreten, sobald der Werkunternehmer ein Bad erstellt hat, unabhängig von dessen Größe oder Ausstattung. Dagegen können in einem detaillierten Leistungsverzeichnis alle Einzelheiten bis auf die letzte Schraube festgelegt sein. Es stellt nahezu eine Bauanleitung für das Bad dar. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis kann bei Meinungsverschiedenheiten viele Diskussionen über die vereinbarte Leistung erübrigen.

Selbst das detaillierte Leistungsverzeichnis enthält jedoch auch ungeschriebene Bestandteile. Über die Beschreibung hinaus schuldet der Werkunternehmer ein funktionierendes Werk, welches den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei können mögliche DIN-Vorschriften nur den Mindeststandard angeben. Sind diese überholt, aber noch nicht neu festgelegt worden, gilt dennoch der höhere aktuell anerkannte Standard. Zudem ist auch der Standard des gesamten Bauvorhabens zu bewerten. So kann bei identischer Leistungsbeschreibung bei einem sehr hochwertigen Bauvorhaben mehr erwartet werden, als bei einem eher einfachen Bauvorhaben.

Die Art der Leistungsbeschreibung hat regelmässig auch Auswirkungen auf die Berechnung des Werklohns. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung kann lediglich ein Pauschalpreis angeboten werden, da letztlich auch nur eine pauschale Leistung erbracht wird. Bei dem detaillierten Leistungsverzeichnis kann dagegen ein Einheitspreisangebot erstellt werden. Dabei wird der Preis für eine Einzelleistung festgelegt und daraus der Angebotspreis ermittelt. Ergeben sich im Laufe des Bauvorhabens Leistungsänderungen, so kann eine Anpassung des Werklohns erheblich einfacher erfolgen.

Im Interesse der Transparenz und der Streitvermeidung sollten die Parteien darauf achten, dass die Parteien ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellen und einen Einheitspreisvertrag schließen.

Stand: 01.11.2021

Rechtsgebiet: Baurecht

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