Bau- und Werkvertragsrecht: Die Mängelrechte: Kostenvorschuss und Rücktritt
Scheidet die Nacherfüllung aus, kann der Besteller die Mängel selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen und die Kosten hierfür von dem Unternehmer fordern. Der Vorteil liegt in der Möglichkeit, hierfür einen Kostenvorschuss fordern zu können. Dies ist insbesondere bei unbekannten Kosten und bei unklaren Mangelursachen sinnvoll.
Der Besteller ist somit nicht gezwungen, die unter Umständen hohen Kosten für die Mangelbeseitigung vorzufinanzieren. Auch entgeht er dem Risiko, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Unternehmers zwischenzeitlich verschlechtert.
Zudem hat der Besteller die freie Auswahl, welches Unternehmen seines Vertrauens er mit der Mangelbeseitigung beauftragt. Er ist nicht daran gebunden, das günstigste Unternehmen zu finden. Allerdings ist es auch nicht zulässig, den teuersten Anbieter auszuwählen.
Zu beachten ist, dass der Besteller über den erhaltenen Vorschuss abzurechen hat. Überzahlte Beträge sind an den Unternehmer zurückzuzahlen. Steigen die Kosten im Laufe der Mangelbeseitigungsarbeiten jedoch an, kann er laufend weitere Vorschüsse anfordern. Gerade in Zeiten erheblich steigender Materialkosten und langer Verzögerungen auf Grund von Lieferschwierigkeiten ist dies ein großer Vorteil. Letztlich ist dieser Weg für den Besteller der Königsweg.
Der Besteller kann aber auch den Rücktritt vom Vertrag wählen. In der Folge ist der gesamte Vertag rückabzuwickeln. Die Parteien haben sich gegenseitig das zurückzuerstatten, was sie erhalten haben. Bei Baumaßnahmen ist dies in der Regel kaum möglich. Wie soll eine Mauer wieder in einzelne Steine und der Zement in seine Bestandteile zerlegt werden? Wie sollen Arbeitszeiten zurückgegeben werden?
Ist eine Rückabwicklung nicht möglich, hat ein Wertausgleich zu erfolgen. Die Ermittlung der Höhe des Wertes der Unternehmerleistung ist jedoch in der Regel schwierig. Daher wird häufig die Beauftragung von Sachverständigengutachten erforderlich werden. Aber auch über die Grundlagen und Ergebnisse dieser Gutachten kann lange gestritten werden. Einigen sich die Parteien nicht, drohen langwierige Verfahren mit ungewissem Ausgang. Dieses Verfahren ist daher wenig sinnvoll.
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