Bau- und Werkvertragsrecht: Die Mängelrechte: Minderung und Schadenersatz

Ist ein Werk mangelhaft, können nach der Abnahme Mängelrechte geltend gemacht werden. Dies sind die Rechte auf Zurückbehaltung eines Teils des Werklohns, Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Kostenvorschuss, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz.

Ist ein Werk mangelhaft, können nach der Abnahme Mängelrechte geltend gemacht werden. Dies sind die Rechte auf Zurückbehaltung eines Teils des Werklohns, Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Kostenvorschuss, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz.

Auch die Minderung des Vergütungsanspruches ist möglich. Gerade bei Mängeln, deren Beseitigung zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, ist diese Lösung zu wählen. Die Höhe des Minderungsbetrages ergibt sich, indem die Verhältnisse aus dem Wert der mangelfreien Leistung und dem vereinbarten Werklohn dem Verhältnis des Wertes der mangelhaften Leistung und der hierfür entsprechenden Vergütung gegenübergestellt werden. Über die Höhe der Wertansätze kann allerdings langwierig mit kostenträchtigen Sachverständigengutachten gestritten werden. Dennoch kann dieses Vorgehen sinnvoll sein.

Nur auf den ersten Blick ist das vorteilhafteste Mängelrecht das Recht auf Schadenersatz. Entsprechend dem Verkehrsunfallrecht könnte man überlegen, den Schaden auf Gutachtenbasis abzurechnen. Ob man den Mangel danach tatsächlich beseitigen lässt, wird später entschieden.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese fiktive Schadenabrechnung im Baurecht jedoch nicht mehr möglich! Schadenersatzansprüche setzten damit zwingend eine Beseitigung des Schadens voraus! Da dies jedoch auch eine Vorleistungspflicht des Bestellers beinhaltet, sollte insoweit stets die Lösung über die früher erläuterte Selbstvornahme mit Kostenvorschuss gewählt werden!

Zudem sind noch einige andere Punkte zu bedenken:

Der Unternehmer hat dem Besteller nur den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird der Mangel also erst Jahre nach der Abnahme entdeckt und behoben, muss sich der Besteller anrechnen lassen, dass er ein neues Werk bekommt, obwohl ihm lediglich ein bereits gealtertes Werk zustehen würde. Diese „Verjüngung“ ist durch einen Abzug „neu für alt“ auszugleichen.

Auch die sog. „Sowieso-Kosten“ sind nicht zu ersetzen. Damit werden Kosten beschrieben, um die sich das Werk verteuert hätte, wenn von Anfang an die ordnungsgemäße, aber auch teurere Ausführungsart gewählt worden wäre.

Zudem kann ein Schadenersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn dem Unternehmer schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden kann: Die Entstehung des Schadens muss für ihn also erkennbar und vermeidbar gewesen sein.

Daher sollte von den Mängelrechten stets die Selbstvornahme mit Kostenvorschuss gewählt werden. Dieser Weg ist für beide Seiten transparent und damit auch am wenigsten streitanfällig.

Stand: 01.11.2021

Rechtsgebiet: Baurecht

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