Verlängerte Architektenhaftung
Auf Grund dieses großen Verantwortungsbereiches nimmt er ein besonderes Vertrauen des Bauherrn in Anspruch. Dies spiegelt sich in einer erhöhten Haftung des Architekten wieder, der sog. „Sachwalterhaftung“.
Hat er sich, wie üblich, vertraglich zur Bauaufsicht verpflichtet, hat er wegen dieser Haftung jeden Mangel, den er feststellt, aufzuklären. Dabei ist er seinem Aufraggeber gegenüber verpflichtet, schonungslos auch eigene Fehler offen zu legen. Geschieht dies schuldhaft nicht, kann der Bauherr noch bis zu 10 Jahre nach Ablauf der eigentlichen Gewährleistungsfristen Schadenersatzansprüche gegen den Architekten geltend machen. Faktisch verlängert sich die Architektenhaftung in diesen Fällen damit um bis zu 10 Jahre.
Erkennt ein Architekt also einen Mangel des Bauwerks noch während der Gewährleistungsfrist, aber teilt er dies seinem Bauherrn nicht mit, so haftet er diesem auf Schadenersatz für diesen Mangel auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen. Dies kann er nur verhindern, indem er den Mangel und die Ursachen offen legt. Meist ist dies für ihn auch günstiger, als den Fehler aus falschem Stolz zu verheimlichen, da dann möglicherweise auch noch Handwerker zur Mitverantwortung gezogen werden könnten.
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