Verschwiegene Mängel beim Hauskauf

Häufig stellen sich nach dem Kauf einer Immobilie gravierende Mängel heraus. Diese kann der Käufer in der Regel nur dann geltend machen, wenn sie arglistig verschwiegen worden sind.

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und den Kaufvertrag bei Kenntnis von diesem Mangel so oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Zwar hat der Käufer zu beweisen, dass Arglist vorliegt. Hierfür sind häufig jedoch bereits Indizien ausreichend. So lassen nach der Rechtsprechung mehrfache Reparaturen am Wasserleitungsnetz eines Hauses vermuten, dass der Verkäufer Kenntnis davon hatte, dass dort alte Bleileitungen verlegt waren.

Dies entlässt den Käufer jedoch nicht aus der Verantwortung, die Immobilie selbst sorgfältig zu prüfen. Erkennbare Mängel kann er nicht geltend machen.

Allerdings eröffnen häufig unbewusst falsche Angaben des Verkäufers oder seines Maklers die Möglichkeit, Mängel geltend zu machen. Hierzu gehören auch vollmundige Behauptungen „ins Blaue hinein“.

Obwohl der Käufer die Beweislast für eine arglistige Täuschung trägt, sollte daher auch der Verkäufer sehr genau auf eine sorgfältige und zutreffende Beschreibung seiner Immobilie achten.

Sowohl für den Käufer, als auch für den Verkäufer kommt es auf jedes Detail an.

Stand: 01.11.2021

Rechtsgebiet: Baurecht

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